Am 27./28. September fand in unserem Dojo der „Hekiryu-Taihai II“ Lehrgang mit Thomas und Dagmar Baer statt.
Der Lehrgang richtete sich an fortgeschrittene Schützen, die den ersten Teil bereits absolviert und die Grundlagen der 2-Pfeile-Zeremonie verinnerlicht hatten.
Und so durften denn auch die Teilnehmer das Yawatashi schießen. 7 Tachi á 3 Schützen sollten jeweils die 2-Pfeile Kurzform vorschießen und sich davor über den genauen Ablauf absprechen.
Danach schoss Thomas ein 4-Pfeile Enbu, wobei Dagmar als Yatori-Kaizoe assistierte.
Ein besonderes Highlight war sicherlich der umfangreiche Vortrag von Thomas über den Stammbaum der Hekiryu-Insaiha, die verschiedenen Seitenlinien bis zu INAGAKI Genshiro und die Einordnung der verschiedenen Aspekte von Taihai und Schießen in Senjō (Schießen auf dem Schlachtfeld) und Reihō (Etikette).
In diesem Zusammenhang lernten wir auch die verschiedenen Assistenten-Rollen des Hekiryu-Taihai kennen: Yatori-Kaizoe (Pfeilholer), Kaeyumi-Kaizoe (Ersatzbogen-Assistent) und Hikae-Ite (Ersatz-Schütze).
Das Taihai des Yatori-Kaizoe (wo steht er? wie zieht er die Pfeile? wie übergibt er sie an den Ite?) konnten wir dann selbst üben.
Der Vortrag am Sonntag beinhaltete einen kurzen Abriss der Shichi-Go-San Zeremonie, aber das eigentliche Thema war das Tachijarei (die Zeremonie im Stehen). Heute wählt man diese Form in der Regel, weil einer der Schützen kein Kiza/Seiza ausführen kann, in früheren Zeiten stand oft einfach kein Dojo mit sauberem Boden zur Verfügung.
Als besondere Übung sind wir dann einen Text aus dem Buch „Kyudo oyobi Kyudoshi“ von URAKAMI Sakae und SAITO Naoyoshi Satz für Satz durchgegangen und haben versucht, das Taihai allein aufgrund der schriftlichen Überlieferung auszuführen. Hier wurde deutlich, dass zur korrekten Interpretation ein tiefes Grundverständnis über Taihai und Reihō vonnöten ist.
Ein herzliches Dankeschön an Thomas und Dagmar, die uns die komplexen Zusammenhänge mit genügend praktischen Übungen näher brachten, und an das Frankfurter Team für die optimalen Rahmenbedingungen.